Offenlegungsverpflichtung:

FRS Financial Services GmbH,
Stiegstr. 14,
A-6830 Rankweil,

Tel. +43 (0) 55 22 / 48 888,
Fax +43 (0) 55 22 / 48 888-6,
email frs@frs.co.at

Firmenbuch Nr. 178747p
UID-Nr. ATU46486707


Gemäß der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, erteilten Konzession ist die FRS Financial Services GmbH zur Beratung, Verwaltung und Vermittlung von Finanzinstrumenten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 3 WAG 2003 sowie §3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 berechtigt.

Offenlegungsverpflichtung gem. VERORDNUNG (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 unter Berücksichtigung der Änderungen durch VERORDNUNG (EU) 2020/852 – Konsolidierte Fassung der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 vom 12.07.2020:

Die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 ist eine EU-Verordnung, die die Veröffentlichung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzdienstleistungen regelt. Sie gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, die in der EU tätig sind oder Produkte oder Dienstleistungen in der EU anbieten. Die Verordnung soll die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Finanzprodukten und -dienstleistungen erhöhen, die ökologische oder soziale Aspekte berücksichtigen oder einen positiven Beitrag zu ökologischen oder sozialen Zielen leisten. Die Verordnung legt auch fest, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken und negative Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Entscheidungsprozessen und ihrer Beratung berücksichtigen müssen.

Die Offenlegungsverordnung ist am 29. Dezember 2019 in Kraft getreten und gilt ab dem 10. März 2021. Sie ist Teil des Aktionsplans der EU für eine nachhaltige Finanzwirtschaft, der darauf abzielt, den Finanzsektor an die Ziele des Übereinkommens von Paris und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung anzupassen. Die Verordnung ist eng mit der Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 verknüpft, die ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festlegt.

 

Offenlegung gem. Art. 3:
FRS Financial Services GmbH verfolgt im Rahmen der diskretionären
Vermögensverwaltung einen individuellen Ansatz auf Basis der Kundenpräferenzen. Dies gilt entsprechend auch für den Bereich der Nachhaltigkeit, welcher in jenen Portfolioverwaltungen stark einfließt, wo der Kunde dies im Verwaltungsauftrag so vorgibt. Je nach Kundenwunsch werden ESG Kriterien berücksichtigt oder eine Portfolioverwaltung ohne Berücksichtigung von ESG Kriterien angeboten.

Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten grundsätzlich durch den Produkthersteller (Finanzmarktteilnehmer). In der Anlageberatung wird daher auf die In-formationen des Produktherstellers zurückgegriffen. In weiterer Folge werden dem Kunden diese Informationen zur Verfügung gestellt, im Zuge des Beratungsgespräches näher erklärt und der Kunde auf die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der angebotenen Finanzprodukte hingewiesen. Dies insbesondere dann, wenn der Kunde sein spezielles Interesse betreffend Nachhaltigkeit kundgetan hat.

Offenlegung gem. Art. 4:
FRS Financial Services GmbH agiert in ihrer Veranlagung entsprechend den Wünschen und Anliegen ihrer Kunden. Aufgrund der sich daraus ergebenden Vielzahl an unterschiedlichen Portfolios wird derzeit von Seiten der FRS Financial Services GmbH Abstand genommen, eine nachteilige Auswirkung einer Investitionsentscheidung auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen. Sofern Kunden dezidierte Investments in beispielsweise erneuerbare Energien oder ähnliches wünschen, werden diese Wünsche selbstverständlich individuell umgesetzt. Eine Änderung dieser Vorgehensweise ist geplant, wenn eine einheitliche Strategie gefunden werden kann, bei denen die Interessen, Wünsche und Anliegen der Kunden weiterhin best-möglichst entsprochen werden kann.

Offenlegung gem. Art. 5:
Die Vergütungspolitik der FRS Financial Services GmbH setzt keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken. Dies wird jährlich geprüft. Bei der Vergütungspolitik wird auf unterschiedliche Kriterien abgestellt. Hinzu kommt, dass auch entsprechende einzelvertragliche Regelungen grundsätzlich nicht von einer Vergütungspolitik außer Kraft gesetzt werden können und diese Umstände daher ebenfalls zu berücksichtigen sind.

 

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Die FRS Financial Services GmbH fühlt sich grundsätzlich in seiner Geschäftstätigkeit allgemeinen ökologischen, sozialen und klimafreundlichen Werten verbunden! Allerdings bezieht FRS zurzeit keine nachteiligen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren (– sog. PAI-Indikatoren "Principal Adverse Impacts" – die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) auf Investitionsentscheidungen weder bei der Portfolioverwaltung noch bei der Anlageberatung mit ein!

Eine systematische und damit umfassende Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren so wie im Anhang I der Delegierten Verordnung 2022/1288 zur Offenlegungsverordnung aufgeführt und in konkreten Mengenangaben detailliert, können wir derzeit noch nicht durchführen. Hierfür wäre erforderlich, dass die investierten Unternehmen Daten über ihren ökologischen oder sozialen Fußabdruck und zu ihrer guten Unternehmensführung in einer standardisierten Form veröffentlichen, damit wir diese Informationen als Entscheidungsgrundlage berücksichtigen können. Wir beobachten insofern das wachsende Angebot der Anbieter von ESG-Daten. Darüber hinaus beobachten wir, inwieweit Produktlieferanten entsprechende Daten zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zur Verfügung stellen werden. Wir werden über den Aufbau eines entsprechenden Prozesses entscheiden, sobald das Angebot an verlässlichen ESG-Daten es zulässt.